Parkausweis für soziale Dienste
Beschreibung
Ambulante soziale Dienste (Caritative Organisationen sowie Alten- und Pflegedienste) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge aufgrund des Erlasses III B 3-78-12/2 vom 4. Dezember 2015 des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung beantragen.
Die Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung berechtigt soziale Dienste zum Parken
- in Parkzonen mit Parkscheibe, Parkuhren oder Parkscheinpflicht ohne Entrichtung einer Gebühr und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer
- im eingeschränktem Halteverbot oder Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/ 290 StVO nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen § 45 (1) b StVO
soweit und solange dies - mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten - zur Durchführung von sozialen Dienstleistungen notwendig ist.
Die maximale Parkdauer beträgt 120 Minuten pro Parkvorgang.
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht in Fußgängerzonen. Bei erforderlichen Arbeiten in Fußgängerzonen ist eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.
Jeder Sonderparkausweis gilt für ein Fahrzeug. Er ist übertragbar auf bis zu 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug.
Die Sonderparkausweise sind im Original mitzuführen und im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen.
Fahrzeugwechsel
Der Original Sonderparkausweis muss bei einem Fahrzeugwechsel mit dazugehörigen neuen Fahrzeugpapieren zur Änderung der Behörde vorgelegt werden.
Gültigkeitsdauer des Ausweises
Die Gültigkeitsdauer des Sonderparkausweises beträgt immer 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.
- Antragsformular
- Kopien der aktuellen Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (beidseitig)
- Aktuelle Fotos der Servicefahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftungen ersichtlich sind
Die Genehmigung darf nur im Rahmen von sozialen Dienstleistungen genutzt werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz oder in dessen Nahbereich (Umkreis von 300 Metern). Reine Liefer- und Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
Die Fahrzeuge müssen auf die Firma zugelassen sein und mit einer deutlich lesbaren, auffälligen und gut sichtbaren Firmenbeschriftung (Mindestgröße der Aufschrift: 8 Quadratdezimeter (800 cm²) pro Fahrzeugseite z.B. 20 x 40 cm; Firmenname und Gewerk) auf mindestens zwei Fahrzeugseiten versehen sein.
Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Zur Nutzung dieser Onlinedienstleistung ist die Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW notwendig.
Die Parkausweise können auch gerne per Post oder per Email beantragt werden.
Bitte denken Sie daran, die Ausweise rechtzeitig zu beantragen, da die Bearbeitungszeit 14 Tage in Anspruch nehmen kann.
Die Sachbearbeiter:innen sind zu den folgenden Zeiten nach vorheriger Terminabsprache persönlich erreichbar:
montags bis mittwochs von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 16:30 und
freitags von 8:30 bis 12 Uhr.
- 103,00 Euro pro Jahr und Fahrzeug für das Stadtgebiet Herzogenrath
- 180,00 Euro pro Jahr und Fahrzeug für den Regierungsbezirk Köln
- 300,00 Euro pro Jahr und Fahrzeug für ganz NRW
- 15,00 Euro bei Änderungen des Parkausweises wie z.B. Fahrzeugwechsel
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz
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- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 1
- PLZ: 52134 Ort: Herzogenrath
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Herstowski
Position: Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 02406 83-413
- E-Mail:
- bussgeldstelle@herzogenrath.de
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Frau Gülpen
Position: Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 02406 83-422
- E-Mail:
- bussgeldstelle@herzogenrath.de
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Herr Wischnewski
Position: Amtsleiter- Telefon:
- 02406 83-414
- E-Mail:
- oliver.wischnewski@herzogenrath.de