Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (Blauer Parkausweis)

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Dienstleistungsinformationen

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (Blauer Parkausweis)

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinden (BL)  - die Merkzeichen "aG" und "BL" befinden sich auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises - können Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkberechtigungen erteilt werden.

Gleiches gilt für Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen.

Die Gültigkeit der Parkberechtigung ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, max. jedoch 5 Jahre.

Die Parkberechtigung ist personengebunden und nicht auf ein Fahrzeug eingegrenzt, sie kann auch genutzt werden, wenn z.B. ein Angehöriger die berechtigte Person fährt. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Zur Nutzung dieser Onlinedienstleistung ist die Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW notwendig.


Unterlagen

  • gültiger Schwerbehindertenausweis
  • und/oder falls vorhanden: Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
  • ein aktuelles Lichtbild
  • nur bei Verlängerung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis
  • nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, eine Betreuerin oder einem Betreuer: Vollmacht
  • Personalausweis der oder des Bevollmächtigten, der Betreuerin oder des Betreuers

Kosten

Die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen ist gebührenfrei.


Hinweise und Besonderheiten

Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union und gewährt die in den jeweiligen Mitgliedsländern geltenden Parkvergünstigungen für schwerbehinderte Menschen. Als Besitzer eines „blauen Parkausweises" haben sie in Deutschland folgende Berechtigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit gegeben ist:

  • Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots,
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner,
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Die zulässige Parkhöchstdauer von 24 Stunden dürfen Sie nicht überschreiten. Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

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