Parkausweis für Ärzte
Beschreibung
Ärzte können zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit für die Durchführung von Hausbesuchen und zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 bis 4b und Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. dem Runderlass des Ministeriums für Verkehr NRW –III B 3-78-12/ vom 20. Mai 2021 eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung beantragen.
Berechtigungen
Die Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung berechtigt Ärzte zum Parken
- an Straßenstellen, an denen ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) angeordnet ist,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die zugelassene Parkzeit hinaus,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
- während der Ladezeiten in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
soweit und solange dies - mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten - zur Durchführung von Hausbesuchen notwendig ist.
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken innerhalb der durch Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
Jeder Parkausweis gilt für ein Fahrzeug. Er ist übertragbar auf bis zu 2 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug.
Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fahrzeugwechsel
Der Original Parkausweis muss bei einem Fahrzeugwechsel mit dazugehörigen neuen Fahrzeugpapieren zur Änderung der Behörde vorgelegt werden.
Gültigkeitsdauer des Ausweises
Die Gültigkeitsdauer des Sonderparkausweises beträgt immer 1 Jahr ab Ausstellungsdatum.
- Antragsformular
- Kopien der aktuellen Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (beidseitig)
- Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein über Ihre Niederlassung als Ärztin oder Arzt oder Tätigkeit in einer ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtung sowie Nachweis über die Häufigkeit der Hausbesuche
- Zum Parken vor/ in der Nähe der Praxis: Bestätigung der Ärztekammer über Rufbereitschaft
Sie können zur Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit Parkerleichterungen zum Parken bei dringenden Krankenbesuchen (bei den Patientinnen und Patienten vor Ort) erhalten.
Es müssen mindestens 100 Hausbesuche pro Quartal durchgeführt werden.
Die Häufigkeit der Hausbesuche ist von Ihnen durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe nachzuweisen.
Parkerleichterungen können ebenfalls zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis gewährt werden, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Notdiensteinsätze benötigt wird und in zumutbarer Entfernung zur Praxis keine geeignete Parkmöglichkeit besteht.
Die Notwendigkeit ist zu verneinen, wenn der Arzt oder die Ärztin im Umkreis von 200 Metern vor oder in der Nähe der Praxis ein Parkhaus, eine Garage, einen Parkplatz auf dem zur Praxis gehörenden Grundstück oder einen bewachten Parkplatz nutzen kann.
Es steht Ihnen eine pdf-Datei zum Download bereit.
Bitte denken Sie daran, die Ausweise rechtzeitig zu beantragen, da die Bearbeitungszeit 14 Tage in Anspruch nehmen kann.
Die Sachbearbeiter: innen sind zu den folgenden Zeiten nach vorheriger Terminabsprache persönlich erreichbar:
montags bis mittwochs von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 16:30 und
freitags von 8:30 bis 12 Uhr.
103,00 Euro pro Jahr und Fahrzeug für das Stadtgebiet Herzogenrath
15,00 Euro bei Änderungen des Parkausweises wie z.B. Fahrzeugwechsel
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz
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- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 1
- PLZ: 52134 Ort: Herzogenrath
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Herstowski
Position: Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 02406 83-413
- E-Mail:
- bussgeldstelle@herzogenrath.de
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Frau Gülpen
Position: Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 02406 83-422
- E-Mail:
- bussgeldstelle@herzogenrath.de
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Herr Wischnewski
Position: Amtsleiter- Telefon:
- 02406 83-414
- E-Mail:
- oliver.wischnewski@herzogenrath.de