Ordnungsbehördliche Anmeldung von Hunden

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Ordnungsbehördliche Anmeldung von Hunden

Am 1. Januar 2003 ist das "Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde - Landeshundegesetz - LHundG NRW" in Kraft getreten, das den Besitzern bestimmter Hunde Handlungs- und Verhaltenspflichten auferlegt. Hier erhalten Sie Informationen über den Inhalt des Gesetzes und Hilfestellung dazu, wie Sie den Ihnen obliegenden Pflichten nachkommen können. Bitte Nutzen Sie zur An,- Um- und Abmeldung vorzugsweise die Onlinedienstleistung.

 

I. "Große Hunde", deren Haltung anzuzeigen ist

Das Halten großer Hunde ist dem Ordnungsamt anzuzeigen. Große Hunde sind Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Schulterhöhe von 40 cm erreichen oder schwerer als 20 kg sind. Der Hundehalter hat gegenüber der Ordnungsbehörde unaufgefordert

  • seine Sachkunde und
  • seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
  • das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen,
  • die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss,
  • ein Foto zur phänotypischen Rassenbestimmung vorzulegen.

Bei dem Mikrochip handelt es sich um eine kleine Kapsel, die der Tierarzt mit einer ganz normalen Spritze schmerzlos und ohne Narkose an der linken Halsseite unter die Haut des Tieres schiebt. Die Kosten für diesen Eingriff erfahren Sie bei Ihrem Tierarzt.

 

II. Hunde, die nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen: "Gefährliche Hunde"

Zu den „gefährlichen Hunden“ zählen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen. Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:


Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

  • Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder in andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
  • Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
  • Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
  • Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Hierzu hat der Hundehalter gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen:

  • seine Sachkunde und
  • seine Zuverlässigkeit nachzuweisen,
  • das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung darzulegen) und
  • die Nummer des Identifikationschips mitzuteilen, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Halter beim Meldeamt ein Führungszeugnis zu beantragen. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister ausgestellt und unmittelbar dem Ordnungsamt zugesandt. Bei seiner Beantragung ist eine Gebühr i. H. v. 13 Euro zu entrichten.

Für "gefährliche Hunde" und Hunde nach § 3 LHundG NRW sowie deren Kreuzungen gilt zusätzlich:

  • Die Zucht mit ihnen ist verboten!
  • Wenn sie nach dem 01.01.2003 angeschafft wurden, darf die Erlaubnis zu ihrer Haltung nur erteilt werden, wenn der Halter ein überwiegendes Interesse für ihre Haltung, Ausbildung oder ihr Abrichten nachweist, wie z.B. Bewachung eines gefährdeten Besitztums.

 

III. „Hunde bestimmter Rassen“, die nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen

Zu den „Hunden bestimmter Rassen“ gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Agentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.


Diese Hunde dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden:


Eine Erlaubnis zum Halten dieser Hunde darf nur erteilt werden, wenn

  • der Halter mindestens 18 Jahre ist,
  • er seine Sachkunde durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat,
  • er die erforderliche Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen hat, 
  • der Halter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu führen und zu halten
  • er das Bestehen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung nachweist,
  • die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen, die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten des Tieres dienen, eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird,
  • die Nummer des Identifikationschips mitgeteilt wurde, mit dem der Hund bis dahin versehen sein muss.

Die Verhaltensprüfung kann abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz NRW auch von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW durchgeführt werden.

Ebenfalls kann für „Hunde bestimmter Rassen“ die Sachkundebescheinigung, abweichend von § 6 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW, von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

Für alle vorgenannten Hunde gilt:
Sie sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden!

Dazu gehört insbesondere:

  • Innerhalb befriedeten Besitztums sind sie so zu halten, dass sie gegen den Willen des Halters dieses nicht verlassen können.
  • Außerhalb befriedeten Besitztums und bei Mehrfamilienhäusern auch auf Zuwegungen und in deren Treppenhäusern sind sie an der Leine zu führen.
  • Hunde des § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Maulkorb oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Verhinderung des Beißens angelegt werden. Hier muss der Halter oder die Aufsichtsperson, die mindestens 18 Jahre sein muss, von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Aufsichtspersonen über Hunde der § 3 und § 10 LHundG NRW müssen einen Sachkundenachweis und den Nachweis der Zuverlässigkeit erbracht haben.

 

Sie müssen auf Kosten des Halters mit einem Microchip gekennzeichnet sein.

Bei Fragen stehen Ihnen das Team des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung!

Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Hundesteuerpflicht.


Kosten

Große Hunde

  • 18a.1.10: Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
    Gebühr: 25,00 €

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

  • 18a.1.1: Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
    Gebühr: 100,00 €
  • In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
    Gebühr: 45,00 €
  • 18a.1.2: Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
    Gebühr: 70,00 €
  • In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
    Gebühr: 30,00 €
  • 18a.1.3: Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
    Gebühr: 30,00 €
  • 18a.1.4: Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
    Gebühr: 60,00 €
  • 18a.1.5: Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
    Gebühr: 25,00 €

fremde Behörde

  • 18a.1.6: Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW
    Gebühr: 40,00 €
  • In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
    Gebühr: 20,00 €

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