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Hunde An,- Um- und Abmeldung

Beschreibung

Steuerpflichtiger ist der Hundehalter.

Die Steuerpflicht beginnt

  • mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist,
  • bei Zucht mit dem 1. des Monats in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist,
  • bei Pflege* oder Verwahrung mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist,
  • bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.

 

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht, bei Wegzug aus der Stadt mit Ablauf des Monats in den der Wegzug fällt.

Für das An-, Ab- und Ummelden von Hunden steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Die Onlinedienstleistung steht rund um die Uhr zur Verfügung, spart Portokosten und ein zusätzlicher Gang zum Rathaus ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Aus diesem Grund wird die Verwendung des Online-Formulars empfohlen.

Bei Hunden, die eine Größe von 40 cm und/oder ein Gewicht von 20 kg überschreiten werden, wird eine Gebühr von 25,00 € fällig, welche Sie am Ende des Assistenten per Online-Bezahlverfahren bezahlen müssen. Es steht Ihnen giropay oder das Lastschriftverfahren zur Verfügung.

Erteilung einer Einzugsermächtigung:
Der Zahlungsverkehr wird einfacher und bequemer durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Diese steht Ihnen unter den verwandten Dienstleistungen zur Verfügung.

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer steht im Ortsrecht unter Punkt 9. (Allgemeine Finanzwirtschaft) zum Download zur Verfügung.

Anmeldung

  • Rassenachweis durch Kopie Impfausweis/ Kaufvertrag/ Bescheinigung Tierarzt/ Abgabevertrag etc.

 

Abmeldung

  • Steuermarke
  • bei schmerzloser Tötung: Bescheinigung des Tierarztes

Die Anmeldung des Hundes muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme schriftlich oder persönlich unter Angabe der Hunderasse durch den Hundehalter oder einen von ihm Beauftragten erfolgen.

*Hinweis: Für Hunde, die von den Regelungen des Landeshundegesetzes erfasst sind, ist die ordnungsbehördliche Anmeldung nach sechs Wochen der Pflege/Verwahrung erforderlich.

Das Büro ist freitags nicht besetzt.

Steuersätze ab 2013:

  • bei einem Hund: 96,00 EUR
  • bei zwei Hunden: 108,00 EUR je Hund
  • bei drei und mehr Hunden: 120,00 EUR je Hund
  • bei einem gefährlichen Hund (gem. § 3 und § 10 LHundG): 768,00 EUR
  • bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden (gem. § 3 und § 10 LHundG): 960,00 EUR je Hund

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen