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Leistungen SGB XII

Beschreibung

Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, ist auf Antrag Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu gewähren.

Leistungsberechtigte sind gemäß § 19 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII:

  1. Personen mit der Voraussetzung der vollen befristeten Erwerbsminderung - Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
  2. Personen mit der Voraussetzung der vollen dauerhaften Erwerbsminderung oder die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben - Grundsicherung im Alter (4. Kapitel SGB XII)
  3. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 SGB IX) oder einem anderen Leistungsanbieter tätigt sind, das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§61a des Neunten Buches) erhalten, sind ebenfalls Leistungsberechtigte nach dem SGB XII.

 

Zuständige Einrichtungen