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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (Blauer Parkausweis)
Beschreibung
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) und Blinden (BL) - die Merkzeichen "aG" und "BL" befinden sich auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises - können Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkberechtigungen erteilt werden.
Gleiches gilt für Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen.
Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union und gewährt die in den jeweiligen Mitgliedsländern geltenden Parkvergünstigungen für schwerbehinderte Menschen. Er darf immer eingesetzt werden, wenn die behinderte Person fährt oder gefahren wird.
- Formloser schriftlicher Antrag alternativ Einreichung über das Service-Portal
- Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises
- und/oder falls vorhanden: Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
- ein aktuelles Lichtbild
- nur bei Verlängerung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis
- nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, eine Betreuerin oder einem Betreuer: Vollmacht
- Personalausweis der oder des Bevollmächtigten, der Betreuerin oder des Betreuers
Die Genehmigung gilt max. 5 Jahre, jedoch vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises.
Als Besitzer eines „blauen Parkausweises" haben sie in Deutschland folgende Berechtigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit gegeben ist:
- Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze)
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots,
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner,
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkflächen - soweit Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Die zulässige Parkhöchstdauer von 24 Stunden dürfen Sie nicht überschreiten.
Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen ist gebührenfrei.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz
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- Rathausplatz 1
- 52134 Herzogenrath
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Tanja Herstowski
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 02406 83-413
- E-Mail:
- bussgeldstelle@herzogenrath.de
-
Frau Alina Gülpen
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 02406 83-422
- E-Mail:
- bussgeldstelle@herzogenrath.de