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Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (Orangefarbener Parkausweis)

Beschreibung

Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO Schwerbehinderte Menschen, die nicht die Voraussetzungen für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze "blauer" Parkausweis erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie die nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Der "orangefarbene" Parkausweis ist neben dem "blauen" Parkausweis eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit oder für NRW. Die Bewilligung erfolgt aufgrund der Stellungnahme des Versorgungsamtes. Er darf immer eingesetzt werden, wenn die behinderte Person fährt oder gefahren wird.

  • Formloser schriftlicher Antrag alternativ das Formular zum Download oder Einreichung über das Service-Portal
  • Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises
  • und/oder falls vorhanden: Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
  • nur bei Verlängerung: Zusätzlich der abgelaufene Parkausweis
  • nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, einer Betreuerin oder einem Betreuer: Vollmacht
  • Personalausweis der oder des Bevollmächtigten, der Betreuerin oder des Betreuers

Die Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO. Die Genehmigung gilt max. 5 Jahre, jedoch vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises.

Mit dem "orangefarbenen" Parkausweis haben Sie folgende Berechtigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit gegeben ist:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots,
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner,
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkflächen – soweit Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden dürfen Sie nicht überschreiten.

Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.

Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen" Parkausweis nicht parken.

Folgende Personengruppen können diesen Ausweis bei der Stadt Herzogenrath beantragen, wenn sie in Herzogenrath mit Hauptwohnsitz gemeldet sind:

  • Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70% allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und das Merkzeichen G festgestellt wurden,
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %,
  • Schwerbehinderte Menschen infolge eines künstlichen Darmausgangs und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70%.
  • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung den zuvor genannten Personenkreisen gleichzustellen sind.

Es hat sich herausgestellt, dass es zur Mobilitätserhaltung von Behinderten nicht sinnvoll ist, wenn beide Merkzeichen G und B vorhanden sein müssen. Um Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen zu dürfen, ist das Merkzeichen B zukünftig in Nordrhein-Westfalen nicht mehr notwendig.

Außerdem ist es möglich eine Genehmigung für den Gültigkeitsbereich Nordrhein-Westfalen zu erstellen bei folgenden Personen:

Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m vorliegt.

Die Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen ist gebührenfrei.