Lärmschutz

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Lärmschutz

Benutzung von Geräten und Maschinen – Ausnahmen

Einschlägige Regelungen über den Betrieb von Geräten und Maschinen enthalten das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.

So dürfen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV Geräte und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden. Spezielle Regelungen bestehen für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler, die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäisches Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Diese dürfen auch in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht betrieben werden.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 der 32. BImSchV).

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragung der Ausnahmegenehmigung vor Beginn der Arbeiten.

An wen kann ich mich wenden?

Treten Geräusche im Zusammenhang mit dem gewerblichen Einsatz  auf und werden diese als belästigend empfunden, ist für das Gebiet der Städteregion Aachen, ausgenommen das Gebiet der Stadt Aachen, die Untere Immissionsschutzbehörde im Umweltamt der Städteregion Aachen der richtige Ansprechpartner.

StädteRegion Aachen
Umweltamt
E-Mail: Städteregion-Umweltamt
Zollernstr. 20
52070 Aachen
Telefon: +49(241)51982622
Fax: +49(241)51982268

Fristen

Beantragung der Ausnahmegenehmigung vor Beginn der Arbeiten.


Hinweise und Besonderheiten

In den Fällen des nicht-gewerblichen Einsatzes der Maschinen und Geräte wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Herzogenrath.

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