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Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Leistungsdienst UVG (Stand 08/25)

Alleinstehende Elternteile sind durch die Versorgung und Betreuung von Kindern und durch Erwerbstätigkeit häufig einer mehrfachen Belastung ausgesetzt. Entfällt die finanzielle Unterhaltssicherung für das Kind, entsteht oft eine Krisensituation, die ohne äußere Hilfe nicht behoben werden kann. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt der Gedanke zugrunde, im Rahmen der sozialen Sicherung diesen Kindern einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu garantieren.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab, dieser richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für ein Kind des jeweiligen Alters.

 

Es ergeben sich ab dem 01.01.2025 hieraus die folgenden monatlichen Leistungsbeträge:

Kinder 0- 5 Jahre              227,00 Euro

Kinder 6 – 11 Jahre         299,00 Euro

Kinder 12 – 17 Jahre       394,00 Euro

 

Erhält das Kind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen.

Das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen, sofern es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, wird bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt.

In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Bundesland über, das den Unterhaltsvorschuss finanziert. Es ist insoweit allein Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle, sich die Beträge vom anderen Elternteil zurückzuholen.

 

Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre zum UVG herausgegeben. Sie können diese Broschüre kostenfrei auf der Homepage beim Bundesfamilienministerium herunterladen

Der Unterhaltsvorschuss - BMBFSFJ

 

Unterhaltsvorschuss Online - Beantragung und Schnell-Check-

Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sowie die jährliche Prüfung können Sie auch online beantragen. Sie finden die Anträge und einen Schnell-Check, ob Sie die Voraussetzungen zur Beantragung erfüllen, unter Onlinedienstleistungen in der oberen rechten Spalte oder über die Link:

Startseite - Unterhaltsvorschuss online

 

Erreichbarkeit der Unterhaltvorschusskasse

Die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Herzogenrath steht Ihnen zu den u.a. Öffnungszeiten zur Verfügung. Für persönliche Beratungstermine bitten wir um vorheriger Terminvereinbarung mit den nebenstehend aufgeführten Kontaktpersonen.

Erforderlichen Unterlagen

Für die Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen werden folgende Unterlagen/Nachweise (in Kopien) benötigt: 

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag im Original
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung
  • Anschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Einkommensnachweise des Kindes in Abhängigkeit zum Einzelsachverhalt (z. B. Gehaltsnachweis, Nachweis über Rentenbezug etc.)
  • Nachweis über in der Vergangenheit erhaltene Unterhaltszahlungen
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel
  • wenn vorhanden: Schriftverkehr der Rechtsanwälte, bestehender Unterhaltstitel
  • Bewilligungsbescheid bei Bezug von weiteren Sozialleitungen (z. B. SGB II-Leistungen)

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein können.

FAQ

  • Wo beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschusskasse im Jugendamt beantragen – Für Beantragung muss die Schriftform gewahrt werden. Bitte verwenden Sie dazu das Antragsformular. Dieses steht Ihnen kostenlos auf in unserem Serviceportal zur Verfügung.

  • Wie und wann wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn des Kalendermonats per Überweisung auf Ihr Girokonto gezahlt. Eine Vorauszahlung ist nicht möglich. Wenn Ihr Kind nicht für den ganzen Monat Unterhaltsvorschuss bekommt, so wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.

  • Kann der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend gezahlt werden?

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend gezahlt werden, wenn Sie zum Beispiel im Mai den Antrag stellen, kann Ihr Kind auch noch den Unterhaltsvorschuss für April bekommen. Hierbei müssen im April schon alle Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss erfüllt sein. Das ist aber nur möglich, wenn Sie sich bereits im April bemüht haben, dass der andere Elternteil Unterhalt zahlt.

  • Muss der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen, wenn mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt?

Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Er muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

  • Welche Auswirkung haben andere Sozialleistungen auf den Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die dazu beiträgt, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern. Wenn Sie neben dem Unterhaltsvorschuss andere Sozialleistungen, zum Beispiel Bürgergeld bekommen, dann wird der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Sozialleistung angerechnet.

Falls der Unterhaltsvorschuss nicht ausreicht, um den notwendige Lebensunterhalt Ihres Kindes abzudecken, dann können Sie ergänzend Bürgergeld oder Sozialhilfe oder Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen. Dabei wird jedoch - anders als beim Unterhaltsvorschuss - Ihr Vermögen und Einkommen berücksichtigt.

Wenn Ihr Kind mindestens 12, aber noch keine 18 Jahre alt ist, gilt seit dem 1. Juli 2017 eine Besonderheit: Sie können Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder, wenn Sie Bürgergeld bekommen und zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.

  • Können Großeltern Unterhaltvorschussleistung bekommen?

Wenn Enkelkinder ausschließlich im Haushalt der Großeltern leben und von ihnen versorgt, betreut und erzogen werden, dann können Sie als Großeltern keinen Unterhaltsvorschuss für das Kind bekommen - auch wenn der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, das nicht macht.

Sie können aber andere staatliche Leistungen bekommen, nämlich Pflegegeld (Hilfe zur Erziehung und die Leistungen zum Unterhalt des Kindes).

Voraussetzung zum Erhalt von Unterhaltvorschussleistungen

Folgende Anspruchsvoraussetzungen des Kindes müssen für den Bezug von Leistungen nach dem UVG erfüllt werden (§ 1 Abs. 1 UVG):

  • Noch keine Vollendung des 12. Lebensjahres (nach der Vollendung des 12. Lebensjahres gelten die speziellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • Kein Bezug von Unterhalt oder Waisenbezügen in Höhe von mindestens der Leistungshöhe nach dem UVG
  • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder Inhaber eines in § 1 Abs. 2a aufgeführten Aufenthaltstitels

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Zuständige Kontaktpersonen