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Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018)

Beschreibung

Für die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen (Garagen, etc.) im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne ist nach § 63 BauO NRW 2018 keine Baugenehmigung erforderlich, wenn

  1. Diese im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 i. V. m. 30 Abs. 2 Baugesetzbuch liegen,
  2. Diese keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
  3. Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. Diese keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedürfen und
  1. Die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die im Satz 1 genannten Bauvorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde – insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplans oder des Vorhaben- und Erschließungsplans.

Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.

Die zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind in § 13 Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben und wie folgt bei der Gemeinde einzureichen:

  • Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung“
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
  • Lageplan (Maßstab von mind. 1:500)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1:100)
  • Bei Gebäuden der Klasse 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfasser beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht

Alle Unterlagen sind 2-fach einzureichen.

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

Die Gebühr in Höhe von 50 Euro wird erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn hin, schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.