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Einfaches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BAuO NRW 2018)

Beschreibung

Das einfache Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt, sofern es sich nicht um Sonderbauten handelt. Genehmigungspflichtig sind alle nicht ausdrücklich in § 62 BauO NRW 2018 genannten genehmigungsfreien Vorhaben. Bitte beachten Sie, dass auch Werbeanlagen, je nach Größe, genehmigungspflichtige, bauliche Anlage darstellen können. Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung begonnen, erlischt diese. Auf Antrag kann sie jedoch um 1 Jahr verlängert werden. Im Baugenehmigungsverfahren werden ebenso die Voraussetzungen für planungsrechtliche Befreiungen und/oder bauordnungsrechtliche Abweichung geprüft. Der Antrag muss begründet sein.

  • § 62 BauO NRW 2018
  • Antragsformular

Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das Antragsformular muss von dem Antragssteller und dem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.

Gegebenenfalls ist dem Antrag noch die Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen.

  • Baubeschreibung

In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern.

  • Betriebsbeschreibung gewerblich / landwirtschaftlich

Für gewerbliche Anlagen ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich. Für landwirtschaftliche Betriebe ist entsprechend eine landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung einzureichen.

  • Amtliche Basiskarte (Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgenommen)
  • Liegenschaftskarte/Flurkarte

Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte einzureichen. Die Flurkarte darf zudem nicht älter als 6 Monate sein.

  • Lageplan

Der Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Zudem ist der Lageplan vom Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen. Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen.

  • Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der Bauprüfverordnung enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandspläne vorzulegen.

  • Rechnerische Nachweise

Folgende Nachweise sind den Bauantragsunterlagen beizufügen:

- Nachweise der Maße der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ, GFZ, Anzahl der Vollgeschosse)

- Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes

- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung

- Berechnung umbauter Raum / Stellplatzberechnung

- Abstandsflächenberechnung

  • Erhebungsbogen Baustatistik

Der Erhebungsbogen für die Baustatistik ist zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsicht einzureichen.

 

Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen. Bei größeren Bauvorhaben sind weitere Unterlagen erforderlich.

6 Wochen, unter der Voraussetzung, dass alle Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen

Tipps zur zügigen Bearbeitung im Baugenehmigungsverfahren:

  • Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte im Vorfeld des Einreichens des Bauantrags ein Beratungsgespräch vereinbart werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden.
  • Der Bauantrag ist mindestens in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam weitere Ausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauordnungsamtes geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind.
  • Ist der Bauantrag unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, fordert das Bauordnungsamt unter Angabe der Gründe die Antragssteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen Frist von einem Monat auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiterbearbeitet. In diesem Fall entstehen dennoch Gebühren. Diese Vorprüfung ist gebührenpflichtig.

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

Die Höhe der Gebühren richtet sich wiederum nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten und der Einstufung in „normale“ oder „vereinfachte“ Verfahren. Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen