Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW 2018)

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Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW 2018)

Im Baugenehmigungsverfahren ist der Bauantrag gemäß §70 Abs. 1 BauO NRW 2018 schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Der Bauantrag ist sowohl von der Bauherrschaft also auch dem Entwurfsverfasser bzw. der Entwurfsverfasserin zu unterzeichnen, da Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein müssen.

Bauvorlagenberechtigt ist, wer zum Beispiel die Berufsbezeichnung Architekt/in führen darf oder wer als Angehörige/r der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurskammer ist und mindestens zwei Jahrein der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.

Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Gültigkeit der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag – auch rückwirkend – jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.


Unterlagen

  • Antragsformular

Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das Antragsformular muss von dem Antragssteller und dem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.

Gegebenenfalls ist dem Antrag noch die Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen.

  • Baubeschreibung

In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern.

  • Betriebsbeschreibung gewerblich / landwirtschaftlich

Für gewerbliche Anlagen ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich. Für landwirtschaftliche Betriebe ist entsprechend eine landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung einzureichen.

  • Brandschutzkonzept bei Sonderbauten
  • Amtliche Basiskarte (Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgenommen)
  • Liegenschaftskarte/Flurkarte

Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte einzureichen. Die Flurkarte darf zudem nicht älter als 6 Monate sein.

  • Lageplan

Der Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Zudem ist der Lageplan vom Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen. Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen.

  • Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der Bauprüfverordnung enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandspläne vorzulegen.

  • Rechnerische Nachweise

Folgende Nachweise sind den Bauantragsunterlagen beizufügen:

- Nachweise der Maße der baulichen Nutzung (GRZ, BMZ, GFZ, Anzahl der Vollgeschosse)

- Ermittlung der Gebäudeklasse, Bekanntgabe des höchstgelegenen Aufenthaltsraums und

  gesamten Nutzfläche

- Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung

- Berechnung umbauter Raum / Stellplatzberechnung

- Abstandsflächenberechnung

  • Erhebungsbogen Baustatistik

Der Erhebungsbogen für die Baustatistik ist zusammen mit den Bauantragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsicht einzureichen.


Kosten

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)


Bearbeitungsdauer

3 Monate, unter der Voraussetzung, dass alle Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen


Weitere Informationen

Tipps zur zügigen Bearbeitung im Baugenehmigungsverfahren:

  • Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte im Vorfeld des Einreichens des Bauantrags ein Beratungsgespräch vereinbart werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden.
  • Der Bauantrag ist mindestens in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam weitere Ausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauordnungsamtes geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind.

  • Ist der Bauantrag unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, fordert das Bauordnungsamt unter Angabe der Gründe die Antragssteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen Frist von einem Monat auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiterbearbeitet. In diesem Fall entstehen dennoch Gebühren. Diese Vorprüfung ist