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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz

Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG,  in sich abgeschlossen ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, eigener abschließbarer Zugang,  ist Voraussetzung, dass die Wohnung nachfolgende Kriterien erfüllt:

  • (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum
  • Küche oder Kochnische
  • Bad mit Dusche oder Badewanne
  • Toilettenraum
  • Abstellraum

  • § 7 Abs. 4 Nr. 2 und  § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Nachfolgende Unterlage sind einzureichen:
 
- Bauzeichnungen gemäß § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) - Lageplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte
 
Aus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungseinheiten zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in den
Bauvorlagen zwingend einheitlich zu nummerieren. Dabei ist jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räume zu kennzeichnen, beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage.
 
Der formlose Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss zudem Angaben über den Antragssteller und den Kostenpflichtigen enthalten.
Es besteht auch die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen über ein Notariat mit Siegel und Schnur versehen und mit einem formlosen Antrag bei der
Bauaufsichtsbehörde einzureichen zu lassen.

Die Bescheinigung auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung   (AVerwGebO NRW)

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