Abgeschlossenheitsbescheinigung

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz

Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG,  in sich abgeschlossen ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, eigener abschließbarer Zugang,  ist Voraussetzung, dass die Wohnung nachfolgende Kriterien erfüllt:

  • (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum
  • Küche oder Kochnische
  • Bad mit Dusche oder Badewanne
  • Toilettenraum
  • Abstellraum


Rechtsgrundlagen

  • § 7 Abs. 4 Nr. 2 und  § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Unterlagen

Über ein Notariat sind die nachfolgenden Unterlagen mit Siegel und Schnur zu versehen und mit einem formlosen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

• Formblatt Bescheinigung
• Bauzeichnungen gemäß § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)  - Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte

Aus den Bauzeichnungen müssen die abgeschlossenen Wohnungseinheiten zweifelsfrei ersichtlich sein. Alle Wohnungen sind in den Bauvorlagen zwingend einheitlich zu nummerieren. Dabei ist jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume zu kennzeichnen,  beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage,  u.a..

Der formlose Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss Angaben über den Antragsteller und den Kostenpflichtigen enthalten. Als Anlage werden mindestens zwei, durch das Notariat vorbereitete Ausfertigungen eingereicht.


Kosten

Die Bescheinigung auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung   (AVerwGebO NRW)

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