Abgeschlossenheitsbescheinigung
Beschreibung
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Wohnungseigentumsgesetz
Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit ist die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WEG, in sich abgeschlossen ist. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt wird.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss, eigener abschließbarer Zugang, ist Voraussetzung, dass die Wohnung nachfolgende Kriterien erfüllt:
- (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum
- Küche oder Kochnische
- Bad mit Dusche oder Badewanne
- Toilettenraum
- Abstellraum
- § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Die Bescheinigung auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Bauordnung und Denkmalschutz Abt. 61.2 - A 61 Amt für Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz
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- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 1
- PLZ: 52134 Ort: Herzogenrath
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Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz - A 61
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- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 1
- PLZ: 52134 Ort: Herzogenrath
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Birgit Quaden
Position: Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 02406 83-351
- E-Mail:
- birgit.quaden@herzogenrath.de