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Brandschutzbedarfsplan

Beschreibung

Die Gemeinden sind gem. §3 Abs.3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) verpflichtet, unter Beteiligung der Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen und spätestens alle 5 Jahre fortzuschreiben. Der Brandschutzbedarfsplan für die Stadt Herzogenrath wurde 2022 fortgeschrieben und liegt in der aktuellen Fassung zum Abruf über den Downloadbutton bereit.

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