Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Wird auf Antrag eines Wohnungssuchenden erteilt, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Sozialamt.
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für den Bezug einer geförderten Wohnung erforderlich. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für die Dauer eines Jahres und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden.
Folgende Einkommensgrenzen (Steuerbrutto jährlich) sind maßgeblich:
1-Personen-Haushalt 23.540,00 €
2-Personen-Haushalt 28.350,00 €
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 6.530,00 €
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz 860,00 €
Sie können den Wohnberechtigungsschein auch online beantragen. Hierzu steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.
Servicezeiten
Montag: |
08:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
Dienstag: |
08:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
Mittwoch: |
Keine Beratungs-/Sprechzeiten |
Donnerstag: |
08:30 Uhr bis 12:30 Uhr 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr |
Freitag: |
Keine Beratungs-/Sprechzeiten |
Montag-/ Dienstagnachmittag nur Termine nach vorheriger telefonischer Absprache möglich!
Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines.
Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aller in dem haushaltlebenden Personen.
Hierzu zählen unter anderem: Gehaltsabrechnungen, Ausbildungsvergütung, Renten (Altersrente, Witwenrente, Halbwaisenrente, Erwerbsminderungsrente, Betriebsrente etc.) Arbeitslosengeldbescheid, Bürgergeldbescheid, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Unterhalts-/leistungen, -/verpflichtungen usw.
Bei Kindern die das 16 Lebensjahr vollendet haben, ist eine aktuelle Schulbescheinigung vorzulegen.
Sollte eine Schwerbehinderung oder ein Pflegegrad vorliegen, so ist ein entsprechender Nachweis einzureichen. (Vorder-/Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder ein Entsprechender Bescheid der zuständigen Stelle).
Kopien der Personalausweise ggf. Duldung, Aufenthalts-/titel, -/gestattung, -/erlaubnis aller im haushaltlebenden Personen.
Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und 1 Jahr gültig. Die Gebühr richtet sich nach der aktuell gültigen Gebührenordnung der Stadt Herzogenrath.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Flüchtlingswesen, Obdachlosenwesen, HzL, Wohnbauförderung, Wohngeld - Abt. 50.2 - A 50 - Sozialamt
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- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 1
- PLZ: 52134 Ort: Herzogenrath
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