Hilfe bei Krankheit

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Dienstleistungsinformationen

Hilfe bei Krankheit

Gem. S 264 II SGB V  wird  die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind gegen Kostenerstattung von der Krankenkasse übernommen.


Rechtsgrundlagen

  •  S 264 II SGB V
  • § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Unterlagen

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, erfahren Sie im Sozialamt der Stadt Herzogenrath.

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