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Befreiung der Helmtragepflicht und dem Anlegen von Sicherheitsgurten

Beschreibung

Gemäß § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht.

Von dieser Pflicht können Personen im Ausnahmeweg befreit werden (§ 46 Absatz 1 Nummer 5b StVO).

  • Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises
  • Die o.g. Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt.

Die Gültigkeitsdauer entspricht der voraussichtlichen Dauer des Hinderungsgrundes, längstens jedoch ein Jahr. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur dort möglich, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Zustand handelt.

Für die ärztliche Bescheinigung ist folgendes zu beachten:

Eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen zur Befreiung der Gurtanlege- oder Schutzhelmtragepflicht muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragssteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Pflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Es muss ausdrücklich klargestellt sein, dass die angegebenen Hinderungsgründe nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden können (z.B. Spezialanfertigungen der Gurte oder Schutzhelme).

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, wie lange der Hinderungsgrund voraussichtlich andauern wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung von der Gurtanlege- bzw. Schutzhelmtragepflicht nicht nur kurzfristig rechtfertigt, auch die Fahrtauglichkeit des Antragsstellers geprüft werden kann.

Ärzte, die eine Bescheinigung zur Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ausstellen, müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass sie durch spätere Haftungsansprüche der Verletzten oder Dritten unter Umständen regresspflichtig werden.

Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn

  • das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Die Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht ist nur zulässig, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Es steht ein Antragsformular als Download zur Verfügung.

Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenfrei.

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