Untersuchungsberechtigungsschein

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Dienstleistungsinformationen

Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

Die Beantragung dieses Untersuchungsberechtigungsscheines für die Erst- oder Nachuntersuchung kann erfolgen durch 

  • das Serviceportal. Hierfür ist ein Nutzerkonto beim Servicekonto NRW notwendig. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. eine Woche. 
  • schriftlich mit dem Online-Formular oder formlos. Die Bearbeitung der online beantragten Untersuchungsberechtigungsscheine dauert ca. eine Woche. 
  • persönliche Vorsprache im Bürgebüro

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern. 

Alle Untersuchungsberechtigungsscheine, die über die Erst- und 1. Nachuntersuchung hinausgehen, können nur auf Antrag und persönlicher Vorsprache ausgestellt werden.

Herzogenrath muss Hauptwohnsitz sein.

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Zuständige Kontaktpersonen