Feuerwerkskörper und Pyrotechnik

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Feuerwerkskörper und Pyrotechnik

Verwendung von Pyrotechnik

Nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) verwendet (abgebrannt) werden.

Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 aus begründetem Anlass gemäß § 24 Abs. 1 SprengV kann per Vordruck beantragt werden. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Zur Nutzung dieser Onlinedienstleistung ist die Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW notwendig.

Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 7 und eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG erfolgt bei der Bezirksregierung Köln, und die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG bei der StädteRegion Aachen.


Kosten

Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengV: 55,00 €


Hinweise und Besonderheiten

Verkauf von Pyrotechnik

Hinweis zur Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz:

Gewerbetreibende müssen den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Silvesterfeuerwerk) nicht bei der Stadt Herzogenrath, sondern bei der Bezirksregierung Köln anzeigen. Ansprechpartner ist:

Bezirksregierung Köln
Dezernat 55 | Sprengstoffwesen
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Telefon 0221 147-4976
Telefax 0221 147-4693
E-Mail sprengstoff@brk.nrw.de

Onlinedienstleistungen

Icon Legende

  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Downloads

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen