Gaststätten und Veranstaltungswesen

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Dienstleistungsinformationen

Gaststätten und Veranstaltungswesen

Vorübergehendes Gaststättengewerbe (Schankgenehmigung)

Für Veranstaltungen, im Rahmen derer alkoholische Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt werden, ist die Erteilung eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) notwendig. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Ausschank auf eigene Rechnung oder durch einen Gewerbetreibenden erfolgt.

Die Gestattung wird für einen besonderen Anlass und ein zeitlich begrenztes Ereignis erteilt.

Ein Vordruck zur Beantragung einer vorübergehenden Gestattung steht als Online-Formular zur Verfügung. Dieser ist zusammen mit dem Veranstaltungsdatenblatt auszufüllen und etwa 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung einzureichen. Weitere Informationen zu Festen erhalten Sie bei der StädteRegion Aachen.

Endgültige Gaststättenerlaubnis (Gaststättenkonzession)

Durch eine endgültige Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG (Gaststättenkonzession) wird dem Antragsteller gestattet, eine Gaststätte mit Alkoholausschank dauerhaft zu betreiben. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist nur dann notwendig, wenn im Rahmen des Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Sofern keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend.

Es stehen Ihnen ein Online-Formulare zur Verfügung. Zur Nutzung dieser Onlinedienstleistungen ist die Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW notwendig

Marktwesen (Festsetzungen nach der GewO) 

Zur Erlangung von Marktprivilegien im Rahmen sonstiger Marktveranstaltungen (Volksfeste, Großmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte etc.) ist eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 GewO notwendig.

Zu eben jenen Marktprivilegien gehören zum Beispiel die Befreiung von Vorschriften des II. Titels der GewO (keine Gewerbeanzeige nötig, kein Gewerbeuntersagungsverfahren möglich etc.), ggf. die Befreiung von Vorschriften des III. Titels (keine Reisegewerbekartenpflicht), keine Gebundenheit an Ladenschlusszeiten und andere Vergünstigungen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird anschließend gemäß § 69a Abs. 1 GewO geprüft, ob die Merkmale und Voraussetzungen der verschiedenen Veranstaltungs- bzw. Marktarten nach den Vorschriften der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt sind, ob der Veranstalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ob bei der Durchführung der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib und Leben oder Gesundheit gewährleistet ist.

Aufgrund dessen sind zusätzlich zu dem Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des Steueramtes und des Insolvenzgerichtes vorzulegen. Darüber hinaus ist dem Antrag eine Liste aller ausgewählten Marktbeschicker mitsamt der Angabe über das Warenangebot beizufügen.

Sollte ein Wochenmarkt, ein Jahrmarkt oder ein Spezialmarkt  von der örtlichen Ordnungsbehörde im Sinne des § 69 GewO festgesetzt worden sein, ist der Veranstalter gemäß § 69 Abs. 2 GewO zur Durchführung derer verpflichtet.


Fristen

Gaststättenkonzessionen sind ca. 8 Wochen vor der geplanten Eröffnung zu beantragen.


Kosten

Gestattung

  • geringster Verwaltungsaufwand (VA) bis 30 Min. 35,00 €
  • niedriger VA bis 1 Std. 70,00 €
  • mittlerer VA bis 2 Std. 140,00 €
  • hoher VA mehr als 2 Std. 200,00 €

Erlaubnis

  • niedriger Verwaltungsaufwand (bis 10 Std.)   700,00 €
  • mittlerer Verwaltungsaufwand (bis 14 Std.)    980,00 €
  • hoher Verwaltungsaufwand (über 14 Std.)     1.20,00 €

Fälle von besonders bedeutendem Umfang bis (12.14.1b) 3.500,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen