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Gewerbemeldungen

Gemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb im stehenden Gewerbe anfängt, den Betrieb verlegt, den Gegenstand des Gewerbes wechselt, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird, auf Waren oder Leistungen ausdehnt oder den Betrieb aufgibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig bzw. unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Dies geschieht mittels einer Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung. Zur Erstattung der Anzeige können Sie persönlich im Rathaus vorstellig werden, oder das jeweils dafür vorgesehene, unterschriebene Antragsformular (s. Download) unter Beifügen einer Kopie des Personalausweises dem Ordnungsamt postalisch oder elektronisch zukommen lassen.

Alternativ können Sie Ihre Gewerbemeldung auch direkt online über den Gewerbe-Service des Landes NRW einreichen.

 

Reisegewerbekarten

Soll das Gewerbe nicht als stehendes, sondern unter den Voraussetzungen eines Reisegewerbes betrieben werden und fällt nicht unter die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten, so ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte unter Vorlage des Personalausweises zu beantragen.

Gemäß § 55 Abs. 1 betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Zur Prüfung des Antrages sind ein Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzureichen.

 

Antrag auf Gewerbezentralregisterauszug

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister werden gemäß § 150 Abs. 2 GewO bei der Wohnsitzbehörde des Betroffenen beantragt. Die Beantragung kann persönlich und unter Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses vorgenommen werden.

Alternativ können Sie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister schriftlich beantragten. Dabei ist ein formloser Antrag unter Angabe Ihrer persönlichen Daten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) mitsamt Ihrer amtlich oder öffentlich beglaubigten Unterschrift zu übermitteln.

Befugt zur amtlichen Beglaubigung sind die Verwaltungsbehörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

 

Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragen

Seit dem 01. September 2014 besteht die Möglichkeit, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister direkt beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen.

 

Gewerbeauskünfte

Alle gewerberechtlichen Meldungen in Form von Gewerbeanzeigen innerhalb des Stadtgebietes werden im Gewerberegister geführt. Eine Abfrage von Grunddaten, worunter gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO der Name, die betriebliche Anschrift und die Tätigkeit des Gewerbetreibenden zählt, ist beim Ordnungsamt möglich.

Behörden, Unternehmen und Privatpersonen mit berechtigtem Interesse ist darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeauskunft vorenthalten, soweit die Auskunft über erweiterte Gewerbemeldedaten einer Zweckbindung unterliegen.

Der Antrag zur erweiterten Auskunft hat schriftlich unter der Angabe folgender Daten zu erfolgen:

  • Firmierung, Name und Adresse des Absenders
  • Angaben zur Anfrage: Name, Adresse, Firmierung, Betriebssitz der oder des Erfragten, soweit bekannt
  • Darlegung eines berechtigten Interesses an der Gewerbeauskunft

Eine Auskunft erfolgt ausschließlich schriftlich und kann nicht per Mail oder Telefax erteilt werden.


Unterlagen

Gewerbemeldungen nach § 14 GewO

  • Gewerbeanmeldungen und Gewerbeummeldungen: 
    o bei schriftlicher Anzeige: ausgefülltes Meldeformular
    o Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument
    o bei abweichender Adresse der Betriebsstätte von der Meldeadresse: Mietvertrag
    o bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
    o vorliegende Erlaubnisse
  • Gewebeabmeldungen: 
    o bei schriftlicher Anzeige: ausgefülltes Meldeformular
    o Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument


Reisegewerbekarten nach dem III. Titel der GewO

  • Personalausweis
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • vorliegende Erlaubnisse


Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • Personalausweis
  • Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Unterlagen der fordernden Behörde


Gewerbeauskunft aus dem Gewerberegister

  • erweiterte Auskünfte: formloser Antrag unter Angabe der o.g. erforderlichen Daten

Kosten

Gewerbemeldungen nach § 14 GewO

  • Gewerbeanmeldungen und Gewerbeummeldungen 
    o Einzelunternehmen: 26,00 €
    o juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33 Euro
    o jeder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person: 13,00 €
  • Gewerbeabmeldungen: gebührenfrei

Reisegewerbekarten nach dem III. Titel der GewO

  • 210,00 €

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • 13,00 €

Gewerbeauskunft aus dem Gewerberegister

  • 30,00 €

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