Fliegende Bauten

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Fliegende Bauten

Fliegende Bauten gemäß § 78 BauO NRW sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.

Hierzu zählen beispielsweise Fahrgeschäfte, Schaubuden, Fest- und Zirkuszelte sowie temporäre Freilichtbühnen. Vor der erstmaligen Aufstellung wird für Fliegende Bauten eine sogenannte Ausführungsgenehmigung gemäß § 78 Abs. 3 BauO NRW benötigt. Diese Genehmigung ist, abhängig von der Art, für maximal fünf Jahre gültig und kann auf Antrag wiederholt für weitere fünf Jahre verlängert werden.

Rechtzeitig vor jedem Aufbau Fliegender Bauten ist beim Bauordnungsamt eine Gebrauchsabnahme zu vereinbaren. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob die Vorgaben dem Prüfbuch entsprechen. Jeder Aufbau und Mangel wird im Prüfbuch festgehalten bzw. vermerkt.


Hinweise und Besonderheiten

Zelte ab 75 m² und Tribünen in wechselnden Größen sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.

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