Straßenreinigung -> Häufige Fragen (FAQ) zum Winterdienst

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Straßenreinigung -> Häufige Fragen (FAQ) zum Winterdienst

Informationen für die Bürgerinnen und Bürger über den Winterdienst in Herzogenrath

Städte und Landschaften in Schnee oder auch Eis gehüllt, bieten prachtvolle Bilder und vor allem Kindern eine Menge Spaß. Die schwierige Seite des Winters bekommen jedoch häufig Verkehrsteilnehmer zu spüren.

Die unangenehmen Folgen und Begleiterscheinungen eines Wintereinbruchs können aber am besten dadurch möglichst gering gehalten werden, wenn alle Bürgerinnen und Bürger sich rechtzeitig auf die winterlichen Verhältnisse einstellen und sich besonders rücksichtsvoll und partnerschaftlich verhalten.

Winterdienst durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Herzogenrath - was muss ich tun?:

Allgemeines:

Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Herzogenrath bestimmt die Verpflichteten, den Umfang und die Art und Weise der ihnen obliegenden Aufgaben unter anderem bei der Durchführung der winterlichen Räum- und Streupflicht. Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus der Reinigungsklasse der jeweiligen Straße. Die Reinigungsklasse kann u.a. dem Gebührenbescheid und/oder dem Straßenverzeichnis der o.a. Satzung entnommen werden.

Wer muss auf den Gehwegen Schnee räumen und streuen?

Grundsätzlich müssen die Anlieger auf den öffentlichen Gehwegen bzw. auf kombinierten Rad- und Gehwegen vor ihrem Grundstück räumen und streuen. „Anlieger“ sind die Grundstückseigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke.

Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen bzw. kombinierten Rad- und Gehwegen zuständig bin (§ 4 der Satzung)?

Auf den Gehwegen und kombinierten Rad- und Gehwegen, an denen das Grundstück grenzt, muss in einer Breite von mindestens 1,50 m entlang des Grundstücks geräumt werden. Dies gilt auch bei Straßen, die keinen eigenen Gehweg haben. Dort ist am Fahrbahnrand ein Streifen in einer Breite von mindestens 1,50 m schnee- und eisfrei zu halten. Gehwege mit einer geringeren Breits als 1,50 m sind in ihrer Gesamtbreite von Schnee freizuhalten.

Zusätzlich sind an Haltestellen für Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und den Einstiegen in den Bus von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen.

Was muss ich machen, wenn ich auch für die Winterwartung der Fahrbahn zuständig bin (§ 4 der Satzung)?

Eigentümer von Anliegergrundstücken, die für die Winterwartung auf Fahrbahnen zuständig sind:

> Reinigungsklassen U,

> Reinigungsklassen S1/S2 (nur auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen) und

> Reinigungsklasse S5 (nur auf den von den Hauptfahrbahnen abzweigenden Nebenfahrbahnen) der Satzung,

müssen bei Eis- und Schneeglätte mindestens

- gekennzeichnete Fußgängerüberwege (z.B. Zebrastreifen),

- Querungshilfen über die Fahrbahn und

- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen

bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

In den o.g. Reinigungsklassen sind die genannten Stellen und Fußgängerüberwege auf der gesamten Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grundsätzlich jeweils bis zur Mitte zu warten. Bitte streuen Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüberliegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Streuen treffen.

Was ist im Rahmen der Räumpflicht zu beachten?

Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert werden oder gefährdet werden. Der Schnee ist deshalb auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Radweges oder des Gehweges oder, wo diese nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern.

Einläufe in Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Was bedeutet „Streupflicht“ genau?

Bei Glätte muss zusätzlich mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Splitt, Sand, Granulat) gestreut werden, damit das Begehen des Gehwegs gefahrlos möglich ist. Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben.

Darf ich Salz zum Auftauen verwenden?

Nein. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten.

Ausnahmen gelten nur, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen- Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

Wo sind Streumittel erhältlich?

Splitt und Granulat sind bei Baustoffhändlern gegen Entgelt zu erhalten.

Wann muss ich den Winterdienst durchführen?

In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Das heißt innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens muss so oft geräumt oder gestreut werden, wie eine Gefahr besteht. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?

Einerseits kann sich der Anlieger schadenersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb bspw. ein Passant fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Stadt die Möglichkeit, zusätzlich mit einem Bußgeld einzugreifen.

Die Pflicht besteht übrigens auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

Wer hilft mir bei offenen Fragen weiter?

Den vollständigen Satzungstext der o.g. Straßereinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Herzogenrath erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Stadtverwaltung oder finden ihn hier im Internet als kostenlosen Download (siehe am Ende des Textes).

Bei weitergehenden oder offenen Fragen zum Winterdienst oder zur Straßenreinigung stehen Ihnen jederzeit gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Stadtverwaltung für Auskünfte zur Verfügung, Tel.: 02406 / 83-0.

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