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Schornsteinfegerwesen

Beschreibung

Die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten bis hin zur regelmäßigen Messung der Abgaswerte von Feuerungsanlagen.

„Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, die Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem BSM beziehungsweise dem bevollmächtigten Schornsteinfegermeister vorbehalten.

Andere vorgeschriebene Tätigkeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") können bis einschließ-lich 2012 darüber hinaus nur durch qualifizierte Schornsteinfeger / Schornsteinfegerinnen aus dem europäischen Ausland durchgeführt werden. Diese Einschränkung gilt schon seit 2013 nicht mehr.

An wen können Sie sich wenden?

Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister -BSM- (seit 2013 der bevollmächtigte Schornsteinfegermeister) wird sich bei Ihnen melden.

Falls Sie direkt Kontakt mit Ihrem BSM aufnehmen möchten und nicht wissen, wer dies ist, verwenden Sie bitte die Suchfunktion der Schornsteinfegerinnung Aachen.

Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihren Schornsteinfeger frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom  Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.

Der BSM wird für seine Arbeit zurzeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes bezahlt. Der BSM erstellt über die Gebühren eine spezifizierte Rechnung aus.

Als Grundstückseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer tragen Sie die Kehr- und Überprüfungsgebühren. Bei rückständigen Gebühren und Auslagen werden diese (auf Antrag des BSM) durch die zuständige Verwaltungsbehörde eingetrieben.

Ab Januar 2013 beschränkt sich die Gebührenverordnung ausschließlich auf die „hoheitliche Aufgaben“, das heißt auf die Abnahme von Feuerungsanlagen, auf die Feuerstättenschau und auf die Ausstellung des Feuerstättenbescheides. Die Kosten für die Schornsteinfegerarbeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.

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