Beschallungserlaubnis

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Dienstleistungsinformationen

Beschallungserlaubnis

Lärmschutz, Genehmigung zur Nutzung von Tonträgern für Veranstaltungen

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Eine Beschallungserlaubnis ist erforderlich, wenn:

Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte),  außerhalb von geschlossenen Räumen, bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, genutzt werden.

  • Unter den Begriff der "Geräte" fallen auch Lautsprecher/Megaphone.
  • Beschallungserlaubnisse sind gebührenpflichtig und werden nur auf rechtzeitig gestellten Antrag des Veranstalters, d. h. ca. 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erteilt.
  • Erlaubt werden nur öffentliche Veranstaltungen im Freien, wozu auch Veranstaltungen im Zelt zählen, da durch Zeltwände im Regelfall keine ausreichenden Schallminderungen zu erwarten sind.
  • Auch Werbeveranstaltungen können bei überwiegendem privaten Interesse in begründeten Einzelfällen erlaubt werden.
  • Für "private Veranstaltungen", z. B. Geburtstage, Polterabende und Hochzeiten, werden keine Beschallungserlaubnisse erteilt, d. h. die Einhaltung der Nachtruhe    (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) ist unbedingt zu beachten.
  • Die Ausnahmeerlaubnis wird nicht für die nach dem Feiertagsgesetz NRW geschützten Zeiten, insbesondere an Sonntagen für die Hauptzeit des Gottesdienstes nach § 5 Feiertagsgesetz NRW (6.00 Uhr bis 11.00 Uhr) und den Stillen Feiertagen erteilt. Als "stille Feiertage" gelten nach dem Feiertagsschutzgesetz der Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und der Totensonntag.
  • Die Praxis hat gezeigt, dass von der evtl. betroffenen Nachbarschaft eine größere Toleranz erwartet werden kann, wenn sie - im Sinne eines guten Nachbarschaftsverhältnisses - vorab über die beabsichtigte Veranstaltung informiert wird.

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