Unterhaltsvorschuss

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Dienstleistungsinformationen

Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem UVG sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen


Diese erhält ein Kind wenn es
  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Leistungen nach dem UVG müssen schriftlich beantragt werden. Hierzu können Sie die Onlinedienstleitung oder das im Downloadbereich hinterlegte Formular verwenden.

Weitere Informationen können Sie den im Downloadbereich hinterlegten Dokumenten entnehmen.


Unterlagen

Dem Antrag sind insbesondere die nachstehenden Unterlagen beizufügen:

  • Personalausweis/Reisepass (Kopie)
  • Aufenthaltsgenehmigung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung
  • Scheidungsurteil
  • Unterhaltstitel
  • anwaltlicher Schriftverkehr betreffend Unterhaltsregelung und Getrenntleben
  • Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Nachweis über Halbwaisenrente
  • Unterhaltszahlungen für das Kind

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

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