Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

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Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft

Eine Amtsvormundschaft bzw. eine Amtspflegschaft wird bei Tod der Eltern eingerichtet oder wenn das Familiengericht Eltern das Sorgerecht entzieht. Der Amtsvormund bzw. Amtspfleger übernimmt die Elternrechte und übt die gesetzliche Vertretung für die minderjährigen Kinder aus.

Die Amtsvormundschaft beinhaltet alle Elternrechte, z.B. Gesundheitsfürsorge, Recht zur Erziehung, Recht schulische Dinge zu regeln, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge.

Die Amtspflegschaft kann mehrere Teilbereiche oder auch nur einen Teilbereich der Elternrechte enthalten.


Hinweise und Besonderheiten

Es wird dringend angeraten, telef. oder per Mail mit den zuständigen Mitarbeitern Termine zu vereinbaren!

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