Bauvoranfrage / Vorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018)

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Bauvoranfrage / Vorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018)

Für Neubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen einer baulichen Anlage kann vor Einreichen eines Bauantrags im Baugenehmigungsverfahren eine Bauvoranfrage gestellt werden.

Durch die Bauvoranfrage können sowohl die planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres konkreten Vorhabens als auch bauordnungsrechtliche und sonstige Fragen vorab geklärt werden, die die Genehmigungsfähigkeit betreffen.

Diese Aussagen werden in einem verbindlichen Vorbescheid nach §77 BauO NRW 2018 festgehalten.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden

Bitte beachten Sie, dass der erteilte Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und somit nicht zum Baubeginn berechtigt!


Unterlagen

Dem Antrag auf Vorbescheid sind, neben dem Antragsformular, sämtliche für die Klärung der Fragestellung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Die Fragestellung ist auf dem Antragsformular zu konkretisieren.

Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen.


Kosten

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).


Bearbeitungsdauer

6 Wochen, unter der Voraussetzung, dass alle Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen

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