BIS: Suche und Detail

Vollstreckung

Beschreibung

Die Vollstreckung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Herzogenrath nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen wahr. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Stadt Herzogenrath sowie zahlreicher anderer Behörden.

Die Stadt Herzogenrath bedient sich zur Beitreibung der offenen Forderungen gemeindlicher Vollziehungsbeamter, die im Außendienst tätig sind, überwiegend aber auch Mitarbeiter*innen im Innendienst.

Unter Beitreibung im vorgenannten Sinne versteht man

  • die Vermögensermittlung im Vorfeld der Vollstreckung
  • die Zahlungsaufforderung mit Androhung der Vermögensauskunft
  • die gütliche Einigung mit dem säumigen Schuldner und Vereinbarung

von Teilzahlungsbeträgen

  • die Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge
  • die Einleitung von Erzwingungshaftverfahren bei Bußgeldern
  • die Pfändung von Einkommen beim Arbeitgeber
  • die Pfändung von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten

oder anderen verwertbaren Rechten.

Nebenforderungen

Die Grundlage einer Beitreibung ist neben dem Leistungsbescheid und der Fälligkeit der Leistung eine Mahnung, die jeder Vollstreckungsmaßnahme voraus geht. Erfolgt binnen einer Woche nach der Mahnung noch immer keine Zahlung, ergeht zusätzlich eine Vollstreckungsvorankündigung.

Neben der Mahngebühr und dem Auslagensersatz für die Vollstreckungsvorankündigung entstehen bei Steuer- und Gebührenforderungen darüber hinaus noch Säumniszuschläge von monatlich 1 vom Hundert der Hauptforderung für jeden angefangenen Monat der Säumnis. 

Wird die Vollstreckung eingeleitet, entstehen zusätzlich noch Pfändungsgebühren, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können. Alle vorgenannten Gebühren, Kosten und Säumniszuschläge sind in jedem Fall vom Schuldner zu entrichten.

Vollstreckungsaufschub

Sofern ein Schuldner nicht in der Lage ist, die geforderten Rückstände sofort zu begleichen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub bei gleichzeitiger Leistung von Teilzahlungsbeträgen zu beantragen.

Hierzu ist vorab telefonisch mit den zuständigen Ansprechpartnern ein persönlicher Besprechungstermin zu vereinbaren. Folgende Unterlagen werden für den Termin benötigt:

  • Kontoauszüge
  • Gehaltsnachweise oder Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen
  • Nachweise über bestehende Zahlungsverpflichtungen

Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs stellt einen gesetzlich sehr engen Ausnahmetatbestand dar und ist keinesfalls als Regelleistung anzusehen.

Die Vollstreckung vollstreckt nicht nur Forderungen der Stadt Herzogenrath, sondern auch Forderungen bestimmter anderer Behörden. Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Gläubiger für im Verwaltungszwangsverfahren eintreibbare Geldforderungen.

Die Stadt Herzogenrath ist gesetzliche Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Forderungsgläubiger in Nordrhein-Westfalen:

  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammern und -innungen, andere berufsständische Kammern
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
  • sowie die meisten anderen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Stadt Herzogenrath ist örtlich zuständig, wenn der Schuldner in Herzogenrath wohnhaft oder ansässig ist.

Die Vollstreckung erfolgt auch für ausländische öffentliche Stellen, soweit zwischen-staatliche Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dies vorsehen.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen